Vor der Prüfung: Hinweise zu Anmeldefristen, Hilfsmitteln, Nachteilsausgleichen etc.
Die nachstehenden Hinweise beziehen sich auf sämtliche Leistungen im Rahmen der Zwischenprüfung, der Fortgeschrittenenübungen, der Leistungen zum Nachweis der Schlüsselqualifikationen und der fachspezifischen Fremdsprache. Die jeweils aktuell gültigen Vorgaben entnehmen Sie bitte den amtlichen Bekanntmachungen des Prüfungsamtes der Fakultät sowie gesonderten Bekanntmachungen des Lehrstuhls vor den Prüfungsterminen. Die nachfolgenden Daten dienen nur einer ersten Orientierung ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit:
- Anmeldefrist für Klausuren und mdl. Prüfungen: Ende der Anmeldefrist am dritten Tag vor dem angesetzten Prüfungstermin um 10:00 Uhr (gilt auch, wenn dieser Tag ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist). Anmeldefrist für Hausarbeiten: Ende der Anmeldefrist am angesetzten Abgabetag um 24:00 Uhr. Generell gilt: Nur via FlexNow angemeldete Personen dürfen an der Prüfung teilnehmen. Eine Nachmeldung außerhalb der Anmeldefrist kann nicht erfolgen. Im Falle fristgerecht eingereichter Hausarbeiten kann in besonders begründeten Einzelfällen eine Nachmeldung durch das Prüfungsamt erfolgen.
- Nachteilsausgleich: Sofern Sie die Berücksichtigung eines Nachteilsausgleiches für eine konkrete Prüfungsleistung geltend machen wollen, wenden Sie sich bitte mit den erforderlichen Nachweisen sowie rechtzeitig, mindestens aber drei Wochen vor dem Prüfungstermin, an das Prüfungsamt der Fakultät. Nur wenn dieses Ihrem Begehren entspricht und dem Lehrstuhl entsprechend mitteilt, kann ein Nachteilsausgleich berücksichtigt werden.
- Zugelassene Hilfsmittel in Klausuren: Während der Prüfung sind elektronische Geräte ausgeschaltet zu lassen und dürfen sich nicht an Ihrem Körper befinden, das gilt v.a. für Smartphones und insbes. Smartwatches. Andere Hilfsmittel außer dem eigenen Gesetzestext sind unzulässig. Sie dürfen in Ihren Gesetzen Markierungen in dem Umfang vornehmen, wie sie für die erste juristische Pflichtfachprüfung zugelassen sind, vgl. dazu Punkt VI. des Merkblatts zu zugelassenen Hilfmitteln des LJPA.